Die Überwachung des Schwimmbeckenwassers nach §11 Bundes-Seuchengesetz

Vom Schwimmbeckenwasser, daß von vielen Menschen gemeinsam benutzt wird, darf keine gesundheitliche Gefahr ausgehen. Bei der Novellierung des Bundesseuchengesetzes im Jahr 1979 wurde die Überwachung der Schwimmbäder in den § 11 des Bundesseuchengesetz einbezogen:

Autor
Ferdinand Brummel
Ausgabe
06/1989
Rubrik
Bäderbetrieb