Die Verbände des Badewesens informieren

Den kommunalen und kommerziellen Badbetreibern, aber auch den Inhabern von medizinischen Badebetrieben und Saunaanlagen wird nahegelegt, gegen den Gelbdruck der DIN 196A3 (Entwurf) fristgerecht bis spätestens 31. August 1993 Einspruch einzulegen.

Ausgabe
07/1993
Rubrik
Verbände