Die Verwahrungspflicht gegenüber Badegästen

Das BGB hat in den §§ 688 ff den Verwahrungsvertrag ausdrücklich geregelt. Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB).

Autor
Wilhelm Weimar
Ausgabe
12/1971
Rubrik
Bäderbetrieb