Energieeinsparverordnung im Schwimmbadbau

Seit 2002 bildet die Energieeinsparverordnung (EnEV) die rechtliche Grundlage zur Bewertung der energetischen Anforderungen an Gebäude. Diese Verordnung gilt für alle Arten von Neubauten sowie bei Sanierungen im Bestand bei Wohn- und Nichtwohngebäuden. Damit bilden diese Vorgaben auch die Grundlage für die Planung und energetische Konzeption von Hallenbädern. Die EnEV, die hauptsächlich Paragrafen, Auslegungshinweise und einige einzuhaltende Grenzwerte in den unterschiedlichen Anlagen enthält, stützt sich auf der normativen Ebene auf die Vornorm DIN V 18 599, „Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung“, die zum aktuellen Zeitpunkt über elf Teile verfügt. Jeder dieser Teile befasst sich mit den unterschiedlichsten Aspekten zur energetischen Bewertung von Gebäuden. In der Summe hat dieses Normenregelwerk über ca. 900 Seiten. Die Ergebnisse der Berechnungen bzw. Eingaben in die Berechnungsprogramme zur EnEV bilden u. a. eine der Grundlagen zur Auslegung und Einhaltung des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Autor
Dr.-Ing. Thomas Duzia
Ausgabe
01/2015
Rubrik
Bäderbau