Für die jungen Bundesländer stellte
sich nach dem 3. Oktober 1990 die
Frage, wie der gefährdete Bestand an
Hallen- und Freibädern gesichert werden
kann. Ohne die notwendige Sanierung hätten
viele Bäder stillgelegt werden müssen. Dies wiederum hätte unabsehbare
Folgeschäden an der baulichen
und anlagentechnischen Substanz
zur Folge gehabt Der Einigungsvertrag und eine Vielzahl
neuer gesetzlicher Vorgaben bildeten zunächst die Grundlage zur Regelung
der Eigentumsverhältnisse. Danach sahen sich die Kommunen
und Länder vor große finanzielle Probleme bei der Bewältigung dringend
erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen und der daraus resultierenden
Folgekosten gestellt.
Von den vorhandenen Bädern waren nur ca. 17% der Hallenbäder und 8%
der Freibäder in einem Zustand, der die Nutzung ohne zusätzliche Investitionen erlaubte.
Bei dieser Bewertung ist der technische
Standard für Sanierungsmaßnahmen
auf das notwendigste Maß
der nicht erst seit 1984 - mit der DIN
19643 - gewachsenen Ansprüche in
den alten Bundesländern beschränkt
Machbar soll es sein, denn Hallen- und
Freibäder nehmen bei der Sanierung,
Modernisierung und Neuplanung
in den jungen Bundesländern
eine wichtige Stellung unter den Erholungs-,
Spiel- und Sportanlagen
ein.