Erfahrungen bei der Überprüfung gewerblich genutzter Warmsprudelbecken

Alle öffentlich zugänglichen bzw. im Rahmen eines Gewerbebetriebes, eines Vereines, einer Schule, eines Kinderoder Altenheimes genutzten Beckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die geeignet ist, eine einwandfreie hygienische Betriebsführung sicherzustellen. Im Bäderhygienegesetz vom 1.1.1977 bzw. in der Verordnung 495/78 sind jedoch Warmsprudelbecken hinsichtlich der Anforderungen an die Bemessung und die technische Ausstattung der Aufbereitungsanlagen noch nicht enthalten.

Autor
F. Tiefenbrunner, H. Falch, u.a.
Ausgabe
06/1987
Rubrik
Bäderbetrieb