Dem Schwimmen und Baden in Hallen- und Freibädern kommt eine große gesundheitspolitische Bedeutung
zu. Deshalb fordert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im § 37: „Schwimm- oder Badebeckenwasser in
Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten
Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist“ 1). Diese grundlegende
Forderung zum Schutz der Gesundheit kann nur dann erfüllt werden, wenn der bädertechnische Betrieb
und die Aufbereitung des Schwimm- und Badebeckenwassers entsprechend dem Stand des technischen,
hygienischen und bäderbetrieblichen Wissens durchgeführt wird.