Erregung öffentlichen Ärgernisses in Badeanstalten

Die allgemeine Ordnung in den Badeanstalten und Freibädern wird gelegentlich durch solche Badegäste beeinträchtigt und gestört, die sich bei der Benutzung derartiger Einrichtungen nicht an die geltenden Badeanstaltsordnungen oder Badevorschriften halten bzw. bei der Ausübung des Schwimmsports selbst nicht die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beachten.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
11/1960
Rubrik
Bäderbetrieb