Das sog. erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG (Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, kurz: Bundeszentralregistergesetz) spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in den Konzepten zur Prävention von sexualisierter Gewalt. Die damit zusammenhängenden Fragen betreffen nicht nur Vereine, die in diesem Zusammenhang wiederholt in den Fokus der medialen Berichterstattung gerückt sind, sondern auch die Bäderbetriebe. Insbesondere, wenn auch nicht nur, bei der Abhaltung von Kursen durch das Badpersonal kommt es zu engem, ggf. auch körperlichen Kontakt. Für die Bäderbetriebe ist es deshalb wichtig zu wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen von den Mitarbeitern die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden kann, ob gegebenenfalls eine rechtliche Verpflichtung des Bäderbetriebs zur Einforderung eines solchen besteht und wer die Kosten für die Beibringung trägt. Wichtig ist es schließlich auch zu wissen, wie mit aus einem erweiterten Führungszeugnis ersichtlichen einschlägigen Straftaten umzugehen ist.