Folgekosten Hallen- und Freibäder

Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung sind die Gemeinden gehalten, bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung Vorschaurechnungen über die voraussichtlichen Folgekosten durchzuführen. Zu den Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung zählen auch die Bäderbauten.

Ausgabe
07/1982
Rubrik
Bäderbetrieb