Freispruch bei Rutschenunfall

In einem Grundsatzurteil vom 3. Februar 2004 – VI ZR 95/03 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad gefällt. Diese wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Rutsche der maßgeblichen DINNorm entspricht und die Einhaltung der Regeln für die Benutzung der Rutsche überwacht wird. Dabei bestimmt sich das Maß der erforderlichen Verkehrssicherheit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Schädigung (des Unfalls).

Autor
cg
Ausgabe
09/2004
Rubrik
Bäderbetrieb