Mit der Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde auf der Grundlage des § 4, Anforderungen an Nichtwohngebäude, auch der Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz verpflichtend, um auch den Energieaufwand zur Kühlung von Gebäuden zu berücksichtigen und mittels passiver Maßnahmen zu reduzieren. Der Nachweis erfolgt im Sonneneintragskennwerte-Verfahren auf der Grundlage der DIN 4108-2, die den Mindestwärmeschutz regelt, und die zu den bauaufsichtlich eingeführten Normen zählt. Aufgrund der Besonderheiten des Schwimmbadbaues stellt sich jedoch die Frage, ob der normative Rechenweg und die Vorgaben an die einzuhaltenden Innenraumtemperaturen überhaupt auf Hallenbäder anzuwenden sind.