Haftungsausschluß in gemeindlichen Badeordnungen

Die Benutzung einer Badeanstalt kann, wie das bei jeder anderen öffentlichen Gemeindeeinrichtung der Fall ist, entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt werden.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
04/1974
Rubrik
Bäderbetrieb