Hausrecht der Inhaber von Badeanstalten

Es ist bekanntlich den Gemeinden freigestellt, das Nutzungsverhältnis ihrer öffentlichen Einrichtungen nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (Zivilrecht) oder nach denen des öffentlichen Rechts zu gestalten. Liegt nur ein rein zivilrechtliches Rechtsverhältnis vor, so sind auch die Beziehungen zwischen dem Eigentümer der Badeanstalt und dein Benutzer rein privatrechtlicher Natur.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
04/1960
Rubrik
Bäderbetrieb