Hochlaufen auf Großwasserrutschen

Nach einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 17. März 2005 – 1 C 1823/03-H – haftet ein Badbetreiber grundsätzlich für Schäden, die beim Hochlaufen auf eine Rutsche (hier: eine Reifenrutsche) entstehen, wenn dies nicht durch einen ausdrücklichen Hinweis verboten ist. Dies gilt, obwohl die DIN EN1069-2 „Wasserrutschen ab 2 m Höhe – Teil 2“ ein derartiges Verbotsschild nicht vorsieht.

Autor
cg
Ausgabe
09/2005
Rubrik
Bäderbetrieb