II. Die Verwahrungspflicht hinsichtlich der von Badegästen abgegebenen Gegenstände

1. Eine Badeanstalt gibt Eintrittskarten aus, die mit folgendem Aufdruck versehen sind: 'Berechtigt zum Eintritt . . . einschließlich Kleideraufbewahrung'.

Autor
Thiele
Ausgabe
04/1974
Rubrik
Bäderbetrieb