In deutschen Schwimmbädern kann auch zukünftig zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz geschwommen werden

Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2015 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 7. Juli in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass das Entgelt in Schwimmbädern weiterhin mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % zu versteuern ist.

Autor
Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Rang
Ausgabe
08/2015
Rubrik
Bäderbetrieb