Ist Schulschwimmen in öffentlichen Bädern wirklich hoheitlich?

Das „Schulschwimmen“ wird von der Finanzverwaltung als hoheitliche Tätigkeit eingestuft. Damit verbunden ist regelmäßig eine Einschränkung der Verlustverrechnungen im Rahmen des steuerlichen Querverbundes. Im nachfolgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und ggf. mit welchen Folgen die Behandlung des „Schulschwimmens“ als hoheitliche Tätigkeit gerechtfertigt ist. Dabei bezieht sich die Betrachtung nur auf die ertragsteuerliche Behandlung. Umsatzsteuerliche Fragen werden nicht untersucht.

Autor
Jörg Bittscheidt
Ausgabe
03/2014
Rubrik
Bäderbetrieb