Kein Schadensersatz bei ausreichender Aufsichtsführung: Schwimmen für Epileptiker gefährlich

In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln – Az.: 22 U 39/99 – vom 20. März 2001 wurde die Klage eines Badegastes, der in größeren Zeitabständen an Epilepsie leidet, auf Schadensersatz wegen einer schweren Gesundheitsschädigung nach einem Badeunfall abgewiesen, weil keine Verletzung der Aufsichtspflicht bzw. kein Organisationsverschulden nachgewiesen werden konnte. Die Revision des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof nicht angenommen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach dem Muster einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. (Merkblatt B 8) Nr. 14 Anfallskranken die Benutzung der Bäder nur mit einer Begleitperson gestattet ist. Diese sollte, falls erforderlich, schnellstens Hilfe herbeiholen.

Autor
cg
Ausgabe
10/2003
Rubrik
Bäderbetrieb