Keine Kapitalertragsteuer auf nicht verrechenbare Bäderverluste

Mit Verfügungen vom 22. Januar 2010, die am 21. Dezember 2011 maßgeblich aktualisiert wurden, kommen die Oberfinanzdirektionen (OFD‘en) Rheinland und Münster den kommunalen Unternehmen bei Streitigkeiten um den steuerlichen Querverbund in Veranlagungszeiträumen (VZ) vor 2009 entgegen. Dies betrifft insbesondere auch Verluste aus Bädern, die mangels technisch-wirtschaftlicher Verflechtung bislang nicht in den Querverbund einbezogen waren sowie das Schulschwimmen.

Autor
Christian Westermann, Michael Prechtl,
Ausgabe
02/2012
Rubrik
Bäderbetrieb