Kongreß für das Badewesen 1987 Osnabrück Zur Rechtslage bei der Betriebs- und Wasseraufsicht

Einführung Die Betriebs- und Wasseraufsicht ist rechtlich unter den Begriff der Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823) einzuordnen. Der § 823 BGB beinhaltet eine Schadenersatzpflicht für denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig die in dem vorerwähnten Paragraphen genannten Schutzgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Autor
Manfred-Wilhelm Gofferje
Ausgabe
04/1988
Rubrik
Kongresse und Messen