Kongreß für das Badewesen 1989 Würzburg Schwimmbeckenwasserdesinfektion, Alternativen zu Chlor?

Im § 11 des 4. Gesetzes zur Änderung des Bundesseuchengesetzes wurde festgelegt, daß das Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben so beschaffen sein muß, daß durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besorgen, d.h. nicht zu befürchten ist.

Autor
Daniel Pacik
Ausgabe
05/1990
Rubrik
Kongresse und Messen