Kontrahierungszwang bei der Benutzung von Gemeindebadeanstalten

Es ist den Gemeinden regelmäßig überlassen, wie sie in rechtlicher Hinsicht die Benutzung einer gemeindlichen Badeanstalt regeln wollen. Es besteht daher die Möglichkeit, daß die Benutzung einer Badeanstalt entweder öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich geregelt wird.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
07/1958
Rubrik
Bäderbetrieb