Kündigung nach verdeckter Videoüberwachung

Einer Frau, die seit 1990 bei der Filiale eines bundesweit tätigen Einzelhandelbetriebs beschäftigt war und als Teil zeitkraft eine monatliche Grundvergütung von etwa 1400 € erhielt, war wegen Diebstahls gekündigt worden (siehe Urteil des Bundesarbeits - ge richts (BAG) vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11). Zum Zeitpunkt ihres Fehlverhaltens war sie etwa 50 Jahre alt und hatte die Funktion einer stellvertretenden Filialleiterin inne.

Autor
Dr. Klaus Rischar
Ausgabe
07/2013
Rubrik
Bäderbetrieb