Kurzlehrgänge in der klassischen Ganz-Massage?

Nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und med. Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. 12. 1968 bedarf einer Erlaubnis, wer eine Tätigkeit unter der Bezeichnung 'Masseur', 'Masseur und med. Bademeister' oder 'Krankengymnast' ausüben will.

Autor
Walther Rulffs
Ausgabe
11/1971
Rubrik
Bäderbetrieb