Naturbad, Badestelle oder Gemeingebrauch? Aktuelles zur Verkehrssicherungspflicht

Derzeit gibt es in Bayern, Schleswig-Holstein und Brandenburg eine Diskussion darüber, wie die Verkehrssicherungspflicht an im öffentlichen Eigentum stehenden Badegewässern zu erfolgen hat. Dieses wurde im letzten Sommer durch die Corona-Pandemie und das noch nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgericht (AG) Schwalmstadt (vgl. Urteil des AG Schwalmstadt 43 Ds – 2 Js 12490/16), in dem ein Bürgermeister strafrechtlich für den Ertrinkungstod von drei Kindern im Dorfteich wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen wurde, verstärkt. Dabei geht es insbesondere auch um die Abgrenzung zwischen Naturbad, Badestelle und Gemeingebrauch sowie die daraus resultierenden Verkehrssicherungspflichten.

Autor
Prof. Dr. Carsten Sonnenberg
Ausgabe
03/2021
Rubrik
Bäderbetrieb