Nebenreaktionsprodukte der Badewasserdesinfektion im Wasser und in der Hallenbadluft

Nach dem Bundesseuchengesetz muß Badewasser so beschaffen sein, daß durch dessen Nutzung keine Gefährdung oder Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger zu befürchten ist. Diese Forderung gilt für das Baden an natürlichen Gewässern und in Beckenbädern.

Autor
Wilfried Puchert
Ausgabe
03/1999
Rubrik
Bäderbetrieb