Neue Verfügung der Bezirksregierung Köln bzgl. d. Merkblattes 60.03 nach Urteil im „Gumbala-Prozess“

Das Merkblatt 60.03 „Vermeidung von Gefahren an Ansaug-, Ablauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken“ wird von der Bezirksregierung Köln in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauO NRW (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als anerkanntes Regelwerk der Technik und für Betreiber als verbindlich eingestuft.

Autor
Dipl.-Ing. Stefan Mersmann
Ausgabe
12/2007
Rubrik
Bädertechnik