Nach § 37 Infektionsschutzgesetz muss
Schwimm- oder Badebeckenwasser in
öffentlichen Bädern so beschaffen sein,
dass eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit durch Krankheitserreger
nicht zu befürchten ist. Um diese Forderung
zu erfüllen, ist die Aufbereitung
und Desinfektion des Schwimmund
Badebeckenwassers notwendig.
Nach der Norm DIN 19 643-1 „Aufbe -
reitung von Schwimm- und Bade be -
ckenwasser – Teil 1: Allgemeine An -
forderungen“ dürfen für die Desinfek -
tion des Wassers nur nachfolgende Des -
infektionsmittel eingesetzt werden:
■ Chlorgas (CAS-Nr.: 7782-50-5),
■ Natriumhypochloritlösung
(CAS-Nr.: 7681-52-9) und
■ Calciumhypochlorit
(CAS-Nr.: 7778-54-3).