Prüfung der Substitutionsverpflichtung der Gefahrstoffverordnung

Nach § 37 Infektionsschutzgesetz muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu befürchten ist. Um diese Forderung zu erfüllen, ist die Aufbereitung und Desinfektion des Schwimmund Badebeckenwassers notwendig. Nach der Norm DIN 19 643-1 „Aufbe - reitung von Schwimm- und Bade be - ckenwasser – Teil 1: Allgemeine An - forderungen“ dürfen für die Desinfek - tion des Wassers nur nachfolgende Des - infektionsmittel eingesetzt werden: ■ Chlorgas (CAS-Nr.: 7782-50-5), ■ Natriumhypochloritlösung (CAS-Nr.: 7681-52-9) und ■ Calciumhypochlorit (CAS-Nr.: 7778-54-3).

Autor
Dr. Robert Kellner und Hans Kübler
Ausgabe
12/2010
Rubrik
Bädertechnik