Die Rechtslage beim Betrieb eines Schwimmbades, das im Gemeinschaftseigentum
z. B. einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht, wird nach wie vor vielfach als verwirrend und unklar empfunden. Gerade wenn das Schwimmbad nicht nur von den Eigentümern selbst genutzt,
sondern - teilweise auch gegen Entgelt - zu bestimmten Zeiten für die Öffentlichkeit
oder für Gäste, insbesondere Feriengäste einzelner Eigentümer, geöffnet wird,
herrscht Unsicherheit über den Umfang der Pflichten, die die Eigentümergemeinschaften durch den erweiterten Betrieb ihres Schwimmbades treffen. Dies gilt insbesondere für die heikle Frage
der Betriebs- und Wasseraufsicht, bei der in großem Umfang unter den Eigentümergemeinschaften
noch nach dem 'Toi, toi, toi-bisher ist noch nichts passiert-Prinzip verfahren wird.
Dieser Beitrag soll helfen, Klarheit über den Umfang der Pflichten zu schaffen, die
diejenigen Eigentumsgemeinschaften treffen, welche über ein im Gemeinschaftseigentum
stehendes Schwimmbad verfügen und dieses nicht lediglich privat nutzen.