In einem Urleil vom 3. Februar 1999 hat
das OLG Celle - 9 U 249/98 - die Zahlung
von Schmerzensgeld an die Klägerin abgewiesen,
die auf dem nassen Fußboden (in einer
Pfütze) zwischen einer teilweise offenen
Duschanlage und dem Tauchbecken zu
Fall kam und eine Verletzung am linken
Arm erlitt. Die von der Klägerin vertretene
Auffassung, dass eine Verietzung der Verkehrssicherungspflicht
durch den Badbetreiber
voriegt. weil u.a. das in einer umlaufenden
Rinne sich sammelnde Wasser nicht
schnell genug at)fließen könne und die Beseitigung
der Nässe durch das Personal
nicht in kürzeren zeitlichen Abständen vorgenommen
wird, wurde vom Gericht trotz
Vorliegens eines entsprechenden Gutachtens
nicht geteilt.