Rechtsfragen: Verkehrssicherungspflicht: Nasser Fußboden im Hallenbad

In einem Urleil vom 3. Februar 1999 hat das OLG Celle - 9 U 249/98 - die Zahlung von Schmerzensgeld an die Klägerin abgewiesen, die auf dem nassen Fußboden (in einer Pfütze) zwischen einer teilweise offenen Duschanlage und dem Tauchbecken zu Fall kam und eine Verletzung am linken Arm erlitt. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass eine Verietzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Badbetreiber voriegt. weil u.a. das in einer umlaufenden Rinne sich sammelnde Wasser nicht schnell genug at)fließen könne und die Beseitigung der Nässe durch das Personal nicht in kürzeren zeitlichen Abständen vorgenommen wird, wurde vom Gericht trotz Vorliegens eines entsprechenden Gutachtens nicht geteilt.

Autor
cg
Ausgabe
03/2000
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