Rechtsfragen: Das Organisationsverschulden des 'Unternehmers' aus straf- und haftungsrechtlicher Si

Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, daß derjenige, der Gefahrenquellen schafft:, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Je größer die drohenden Gefahren für die Benutzer der Einrichtungen sind, desto intensiver müssen die Bemühungen um Schadensverminderung seitens des Betreibers sein.

Autor
Manfred-Wilhelm Gofferje
Ausgabe
01/1998
Rubrik
Kongresse und Messen