Rechtsfragen: 'Entgangener Gewinn' bei Kündigung durch den Auftraggeber

Nach § 649 Satz 2 BGB ist der Unternehmer berechtigt, bei Kündigung eines Vertrages durch den Besteller die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
09/1999
Rubrik
Bäderbetrieb