Rechtsfragen: Verkehrssicherungspflicht bei Wasserrutschen

Immer wieder treten Unfälle mit sehr unterschiedlich schweren Gesundheitsschäden bei der Benutzung von Wasserrutschen der verschiedenen Größen auf. In diversen Fällen, über die in Schadensersatzprozessen zu entscheiden war, haben die Gerichte inzwischen Urteile gesprochen, aus denen sich die von den Badbetreibern zu treffenden Maßnahmen und Verpflichtungen ableiten bzw. abgrenzen lassen. So sind die Bäder (entsprechend der DIN 7937, seit März 1996 DIN EN 1069-1 und -2) verpflichtet, z. B. neben der Einhaltung baulicher Erfordernisse eine mit graphischen Symbolen bildlich darzustellende Gebrauchsanleitung sowie den Hinweis 'vom Rutschenauslauf sofort wegtreten' anzubringen. Die ordnungsgemäße Nutzung der Wasserrutsche ist durch das Badepersonal zu überwachen. Dabei ist auch auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands der Rutschenden hinzuwirken. Bei etwaigen Mißbrauchsfällen muß eingeschritten werden. Eine Verpflichtung einen Schwimmeister ständig an einer installierten Ampel zu stationieren, um Mißbrauch zu verhindern, besteht jedoch nicht.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
07/1998
Rubrik
Bäderbetrieb