Rechtsfragen: Verkehrssicherungspflicht Beaufsichtigung des Lehrschwimmbeckens

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 7 U 19/94) stellt die fehlende Aufsicht an einem Lehrschwimmbecken eine grobe Pflichtverletzung dar, für die ein Badbetreiber einzustehen hat. Eine mögliche Entlastung nach § 831 BGB (Verantwortung des Erfüllungsgehilfen) setzt nach diesem Urteil u. a. voraus, daß neben der qualifizierten Ausbildung des Schwimmeisters und seiner Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Badbetreiber verpflichtet ist, die Arbeitsweise durch unerwartete Kontrollen zu überprüfen.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
11/1995
Rubrik
Bäderbetrieb