Das Solariumverbot für unter 18-Jährige,
das im Gesetz zur Regelung des
Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
(NiSG) geregelt ist (BGBl. I 2009,
S. 2433 ff.), ist seit dem 4. August 2009
in Kraft (siehe dazu ausführlich AB
10/09 S. 589 f.). Seitdem gilt auch die
Befugnis der zuständigen Behörden,
Anlagen zu überprüfen (Art. 3 Abs. 1
NiSG), nicht jedoch, bei Verstößen Bußgelder
zu verhängen und Solarien-Betriebe
zu schließen. Dazu sind die Behörden
erst ab dem 1. März befugt.
Die im „Solariengesetz“ (§ 5 NiSG) angekündigte
Rechtsverordnung sollte
eigentlich bis zum 1. März vom für
Strahlenschutz zuständigen Bundesumweltministerium
erarbeitet und von
der Bundesregierung beschlossen sein.
Doch dieser Zeitplan ist nicht mehr
einzuhalten.
Zur noch ausstehenden Rechtsverordnung
und zur Umsetzung des NiSG
durch die Betreiber von Solarien hat
Rechtsanwalt Jürgen Bock, Geschäftsführer
des Bundesfachverbandes Sonnenlicht-
Systeme e. V. (SLS), Stuttgart,
der Redaktion von AB Archiv des Badewesens
aktuelle Informationen zur
Verfügung gestellt. Hier die wichtigsten
Details: