Recht Verkehrssicherungspflicht - BGB § 823 Badeaufsicht im Hallenbad

Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld anläßlich ihres Badeunfalls vom 22.1.1987 im städtischen Zentralbad der Erstbeklagten. Sie hatte schwerste Hirnschäden mit ausgeprägter spastischer Tetraplegie erlitten und war seither intensiv pflegebedürftig.

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03/1993
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