Beim Betrieb von Freizeitbädern stellen Spiel- und Sportanlagen aufgrund ihrer häufigen Frequentierung durch die Besucher und des ihnen innewohnenden Risikos ein nicht zu unterschätzendes vertragliches und deliktisches (§§ 23 ff. BGB) Haftungsrisiko dar. In nicht wenigen Schadensfällen wird spätestens im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Seiten des Geschädigten die Frage ge stellt, ob bei der Errichtung und dem anschließenden Betrieb der Anlage Verkehrssicherungspflichten des Betreibers verletzt
wurden. Anhand der zu diesem Themenkomplex vergangenen jüngeren Rechtsprechung werden in der Praxis häufig auftretende Probleme am Beispiel von Wasserrutschen wie etwa die besondere Verkehrssicherungspflicht bei Kindern, die Hinweispflicht des Betreibers auf die korrekte Benutzung der Anlage oder die Vermeidung von „Rotlichtverstößen“ in Verbindung mit den sich daraus für den Badebetrieb ergebenden Konsequenzen behandelt (siehe auch
AB 06/07 S. 324 ff. u. 09/07 S. 495 ff.).