Risikobeurteilungen für Schwimmbäder

Die DIN EN 15 288 „Schwimmbäder“ fordert in ihren beiden Teilen – Teil 1 „Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion“ und Teil 2 „Sicherheitsanforderungen an den Betrieb“ – die Durchführung von Risikobeurteilungen. Dieser Ansatz ist für deutsche Verhältnisse relativ neu und wirft in seiner Anwendung für den Bäderbetrieb eine Reihe von Fragen auf. Neben den Einzelheiten der praktischen Durchführung einer Risikobeurteilung bewegt die Badbetreiber insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang Risikobeurteilungen im Bäderbetrieb überhaupt durchgeführt werden müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Dieser Artikel gibt hierzu Hinweise und macht deutlich, dass eine Risikobeurteilung immer nur im Rahmen der gültigen, insbesondere der deutschen Regelwerke durchgeführt werden kann und niemals ein Mittel ist, eine gültige Regel der Technik auszuhebeln.

Autor
Michael Weilandt
Ausgabe
04/2011
Rubrik
Bäderbetrieb