Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen V B 3 - 8244.4 Nr. 2793/83 vom 24. Okt

Der Schwimmunterricht ist wesentlicher Bestandteil des Sportunterrichts in allen Schulstufen und Schulformen. In Zusammenarbeit mit den Schulträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Schwimmunterrichts entsprechend den 'Richtlinien und Lehrplänen für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen' zu ermöglichen.

Ausgabe
02/1984
Rubrik
Bäderbetrieb