Rutschhemmung und Reinigung keramischer Beläge

Fußböden müssen gemäß den UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) - § 20 eben und rutschhemmend sowie leicht zu reinigen sein. Diese Forderungen gelten in Barfußbereichen als erfüllt, wenn ein Bodenbelag den Kriterien des Merkblattes GUV 26.17 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ der BAGUV [5] entspricht. Bodenbelag im Sinne dieses Merkblattes sind auch Stufen von Treppen, Leitern und Rampen.

Autor
Hans Günter Marx
Ausgabe
01/2004
Rubrik
Bäderbau