Schadensersatz bei Eröffnung einer Betriebsgefahr (hier: Wasserrutsche)

In einem Brufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Koblenz - 5 U 760/98 - ein erstgerichtliches Urteil aufgehoben und im Gegensatz zum Landgericht entschieden, dass ein von einem Badegast verursachter Schaden an einer Wasserrutsche von diesem nicht zu ersetzen ist, wenn der Rutschende zwar nicht den Geboten entsprechend gerutscht ist, das Personal z. B. aber nicht das Erforderliche unternommen hat, dies zu unterbinden.

Ausgabe
08/2000
Rubrik
Bäderbetrieb