Immer wieder kommt es beim Schulschwimmen
zu Diskussionen bzgl. der
Qualifikation von Lehrkräften und deren Rettungsfähigkeit. Jeder Badbetreiber
weiß, dass die für die Wasseraufsicht
verantwortliche Person im Normalfall
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber und die Ausbildung
in Erster Hilfe mit Herz-Lungen-Wiederbelebung
nachweisen muss. Dieses
resultiert aus der Nr. 4.1 der Richtlinie
R 94.05 der Deutschen Gesellschaft
für das Badewesen e. V. (DGfdB), Essen.
Der Badbetreiber verlangt daher einen entsprechenden Nachweis bei der
Durchführung von Kursen, beim Vereinsschwimmen
oder Anmieten von
Bahnen. Diese Qualifikation wird aber
in der Praxis von Lehrern, die mit ihren Klassen zum Schulschwimmen kommen, häufig nicht erfüllt. Zur Begründung wird angeführt, dass sie das nicht
benötigen, da im Schulerlass etwas anderes geregelt ist. Insofern stellt sich
die Frage, ob für den Badbetreiber der
Schulerlass oder die DGfdB-Richtlinie
R 94.05 maßgeblich ist.