Schulschwimmen in Niedersachsen

Immer wieder kommt es beim Schulschwimmen zu Diskussionen bzgl. der Qualifikation von Lehrkräften und deren Rettungsfähigkeit. Jeder Badbetreiber weiß, dass die für die Wasseraufsicht verantwortliche Person im Normalfall das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber und die Ausbildung in Erster Hilfe mit Herz-Lungen-Wiederbelebung nachweisen muss. Dieses resultiert aus der Nr. 4.1 der Richtlinie R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. (DGfdB), Essen. Der Badbetreiber verlangt daher einen entsprechenden Nachweis bei der Durchführung von Kursen, beim Vereinsschwimmen oder Anmieten von Bahnen. Diese Qualifikation wird aber in der Praxis von Lehrern, die mit ihren Klassen zum Schulschwimmen kommen, häufig nicht erfüllt. Zur Begründung wird angeführt, dass sie das nicht benötigen, da im Schulerlass etwas anderes geregelt ist. Insofern stellt sich die Frage, ob für den Badbetreiber der Schulerlass oder die DGfdB-Richtlinie R 94.05 maßgeblich ist.

Autor
Prof. Dr. Carsten Sonnenberg
Ausgabe
06/2013
Rubrik
Bäderbetrieb