Schwimmeister angestelltenversicherungspflichtig (§ 1 AVG, Vl/A)

Der Schwimmeister eines städtischen Freibades, dem auch Verwaltungs- und Wirtschaftsaufgaben übertragen sind, ist angestelltenversicherungs pflichtig.

Ausgabe
04/1962
Rubrik
Bäderbetrieb