Sozialversicherungsrecht: Rückabwicklung eines (vermeintlichen) Honorarverhältnisses

In Zeiten leerer Rentenkassen rücken Honorarkräfte verschärft in den Fokus sozialversicherungsrechtlicher Prüfungen. Honorarkräfte werden in Bäderbetrieben etwa im Kursangebot eingesetzt. Regelmäßig werden sie nicht als Arbeitnehmer eingestellt, sondern auf Grund sog. Honorarverträge oder Freier-Mitarbeiter-Verträge tätig. In den sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen wird in Abgrenzung des – freien – Dienstverhältnisses zur Scheinselbstständigkeit kritisch hinterfragt, ob es sich bei den Honorarkräften tatsächlich um Selbstständige handelt oder ob eine abhängige und deshalb sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Autor
Dr. Dagmar Keysers
Ausgabe
06/2020
Rubrik
Bäderbetrieb