Steuerlicher Querverbund in Not – Schon wieder!

Mit Beschluss vom 13.03.2019 (I R 18/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebeten zu klären, ob eine für die Ergebnisverrechnung im steuerlichen Querverbund wesentliche Vorschrift mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Aus Sicht des BFH ist das nicht der Fall. Dem Verfahren kommt für die Zukunft des Querverbundes eine hohe Bedeutung zu. Stimmt der EuGH dem BFH zu, droht eine wichtige Finanzierungssäule für die kommunale Daseinsvorsorge wegzubrechen. Das Verfahren sollte Anlass sein, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu setzen, dass der steuerliche Querverbund auch in Zukunft erhalten bleibt.

Autor
Andreas Meyer
Ausgabe
12/2019
Rubrik
Bäderbetrieb