Steuerlicher Querverbund: Verpachtung eines Freibades

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. November 2016 (Az. I R 56/15) entschieden, dass die steuerliche Begünstigung von Dauerverlustgeschäften nach § 8 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) voraussetzt, dass die Kapitalgesellschaft bzw. der Betrieb gewerblicher Art (BgA) das begünstigte Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. Eine mittelbare Ausübung durch eine Verpachtung des Betriebes reiche nicht aus.

Autor
Jörg Bittscheidt
Ausgabe
09/2017
Rubrik
Bäderbetrieb