Umsatzsteuer für Verabreichung von Saunabädern

Nachdem 15 Jahre lang die Handhabung der Umsatzsteuer-Behandlung von Saunabädern im ganzen Lande zweifelsfrei zu beobachten war, wonach gemäß § 12 Abs. 2 Nr 9 UStG 1967 und dem BdF-Erlaß vom 13.2.68 für die Abgabe von Saunabädern der halbe Umsatzsteuer-Satz zu berechnen war, kamen 1983/84 durch ein Urteil des Finanzgerichts Münster und einen Erlaß des Finanzministers NRW vom 15.2.84 Zweifel auf, wie rechtens zu verfahren sei.

Ausgabe
11/1985
Rubrik
Bäderbetrieb