Umsatzsteuer in Badebetrieben

Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz vom 2S. 6. 1951 hat, abgesehen von dem auf 4 Prozent erhöhten allgemeinen Steuersatz, nur eine in diesem Zusammenhang interessierende Neuerung gebracht, nämlich die Ziffer 12c in § 4 des UStG., wonach steuerfrei nunmehr auch die Umsätze aus der Tätigkeit der Krankenhäuser öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind.

Autor
Emst Böhme
Ausgabe
12/1951
Rubrik
Bäderbetrieb