Umsatzsteuerpflicht bei Nutzungsüberlassung von Sportanlagen

Die Vermietung von Sportanlagen ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 31. Mai 2001 – V R 97/98) nicht mehr in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Es wird jetzt vielmehr von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgegangen. Dies gilt auch für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Bädern (Frei- und Hallenbäder). Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 17. April 2003 - lV B 7 - S 7100 - 77/03, das nachstehend auszugsweise abgedruckt ist, Einzelheiten zur Umsetzung der neuen Rechtsprechung mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Nummern 7 und 8 des Schreibens hingewiesen, weil in verschiedenen Fällen dringender Handlungsbedarf bestehen kann (siehe auch A.B. 10/03 S. 519).

Autor
cg
Ausgabe
12/2003
Rubrik
Bäderbetrieb